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Thema: Straßenzulassung ? |
[ - Antworten - ] |
04.04.2004, 21:07 Uhr
 Howitzer

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Hallo Leute !!!
Habe mir neulich einen Bericht in N24 angesehen in dem es um Panzer im Zivilenleben ging.
In England kann jeder mit einem Kettenfahrzeug/Panzer auf öffentichen Straßen fahren. Auch in den USA gibt es kein Gesetz das verbietet sich einen Panzer zu kaufen.
Wie ist dies eigentlich in Deutschland ???
Ich kenne nur eine Gesetz das verbietet eine Gebrauchsfähige Waffe zu besitzen, von Fahrwerk/Kettenantrieb ist da nichts geschrieben !!!
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04.04.2004, 23:12 Uhr
 Alex

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Moin,
ein Typ hier in Düsseldorf hat das vor Jahren mal mit einem britischen Schützenpanzer versucht. Die Story ging über Tage durch Bild und Express...
Das Düsseldorfer Straßenverkehrsamt hat sich gewunden wie ein Aal und immer neue Gründe gefunden um die Zulassung zu verweigern. Dieser Mensch hat es dann in Köln versucht und seine Zulassung bekommen. Genaue Datails habe ich leider nicht mehr - ist zu lange her. -- Gruß Alex
RTCW; Q3A; BF1942 -> [RC-P]BenWisch
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04.04.2004, 23:24 Uhr
Koenigstiger
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Hallöle,
geht doch - oder
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05.04.2004, 06:16 Uhr
 merkava

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Hallo,
in Frankfurt/Main ist eine zeitlang ein brit. Hotchkiss (weiss lackiert) gefahren. Aber dem haben sie dann nach ein paar Jahren auch die Zulassung entzogen...
Gruss,
"MERKAVA"
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05.04.2004, 09:24 Uhr
 Howitzer

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Hallo
Der Typ in London fährt ganz normal durch die Straßen und hat nichteinmal einen Führerschein für sein Ding, der Hammer !!!
Danke, werde mal die Presse durchstöbern ob ich was finde !! -- Gruss Marcus
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05.04.2004, 10:20 Uhr
 StefanBS
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Hallo!
Hier in Braunschweig fährt auch ein alter brit. Schützenpanzer durch die Gegend...zumindest hin und wieder, weil der doch ganz schön Sprit verbraucht.
Der Besitzer muste aber ein paar Sachen verändern, damit die Verkehrssicherheit gegeben ist. So sind vor die Ketten Teilweise Machendrahtgitter montiert, damit man z.B. als Radfahrer nicht zwischen Kette und Antriebsrad gelangen kann. Gruß
Stefan
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05.04.2004, 12:20 Uhr
 Struppi

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Hallo
Wegen dem Typen in Düsseldorf wurden die Zulassungskreterien für Oldtimer verschärft.
Seit 95 oder 96 müssen Oldis min. 35 Jahre alt sein um ein sogenantes Oldtimerkennzeichen zu bekommen einmal könnte es ein Rotes Kennzeichen sein das so etwa aussieht " Landkreis) - 07000 oder ein normales Kennzeichen wo hinter den Zahlen noch der Buchstabe H steht ( bei beiden Kennzeichen mus ein Oldi-TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO erstellt werden.
Als Dieses Gesetzt erstellt wurde wurde gleich mit beschlossen das Fahrzeuge von BUND,Kat-Schutz und Behördliche Fahrzeuge die durch die Behörde abgemeldet werden die Betriebserlaubnis erlischt und das heist ein erneutes zulassen ist nur mit einem der Oldi-Kennzeichen möglich (oder Überführungskennzeichen wird nur auf die Dauer sehr Teuer)
Nach einer Oldi Zeitung wollte jemand ein Feuerlöschanhänger der BW privat zulassen -> Ergebnis war damals das dieses "Fahrzeug" kein Fahrzeug für den öffendlichen Straßenverkehr ist und keine Zulassung bekam.
Über Historische Kettenfahrzeuge steht meines Wissens aber nichts im Gesetzt. Die Oldi-Kettenfahrzeuge die ich kenne werden nur auf Privatgelände bewegt und das auch selten.
Jeder sollte doch nicht vergessen wie hoch die Spritpreise sind und was so ein Panzerchen doch für einen Durst hat. Wer sich trotzdem einen in den Garten stellt darf mich gern zur Ausfahrt einladen.
Wer mehr wissen möchte ne PN an Struppi.
Übrigens hier Struppis Historisches Kulturgut (so wird es Betitelt).
MfG Mario
[ Dieser Beitrag wurde von Struppi am 05.04.2004 editiert. ]

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Beitrag 1 mal editiert. Zuletzt editiert von Struppi am 05.04.2004 12:21. |
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05.04.2004, 14:31 Uhr
 shooter

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moin
§21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsbehörde bezogen werden. In dem Brief muß ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt haben, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht; hat der amtlich anerkannte Sachverständige dies nicht im Brief, sondern in einem besonderen Gutachten bescheinigt, so genügt die Übertragung des Gutachtens in den Brief, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) bescheinigt hat, daß die Eintragungen im Brief mit dem Gutachten übereinstimmen. Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein.
Ein Kraftfahrzeug welches länger als 18 Monate abgemeldet ist,
muß nach §21 eine Einzelabname haben und man bekommt
dann einen neuen Kfz. - Brief.
§21c Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer
(1) Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer gelten die §§ 20 und 21. Zusätzlich ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich. Dieses Gutachten muß mindestens folgende Angaben enthalten:
die Feststellung, daß dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen nach § 23 Abs. 1 c zugeteilt werden kann,
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
die Fahrzeugidentifizierungsnummer,
das Jahr der Erstzulassung,
den Ort und das Datum des Gutachtens,
die Unterschrift mit Stempel und Kennummer des amtlich anerkannten Sachverständigen.
Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster anzufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, daß mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.
(2) Fahrzeugen, denen eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erteilt worden ist, darf nur ein Kennzeichen nach § 23 Abs. 1 c zugeteilt oder nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I S. 2416) ausgegeben werden.
--
Gruß
shooter
" Demokratie ist die Freiheit
des anders Denkenden "
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[ Dieser Beitrag wurde von shooter am 05.04.2004 editiert. ]
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Beitrag 2 mal editiert. Zuletzt editiert von shooter am 05.04.2004 14:35. |
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05.04.2004, 15:20 Uhr
 Struppi

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Danke shooter.
Ich, wollt es nicht abschreiben.
MfG Mario
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06.04.2004, 16:49 Uhr
 DasBike

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Hallo Struppi
Einen Oldtimer hast Du mit 30 Jahren. Früher waren es mal 25! -- Gruß aus Köln
Frank
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06.04.2004, 17:15 Uhr
 Struppi

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Hallo Frank
Als ich ihn mir kaufte war ich sogar erst 24 Jahre alt aber der Phänomen ist Bj 54 und damit alt genug um als Oldi zu gelten.
Meines wissens sprachen die TüVer immer von 35 Jahren jetzt sogar von 30 Jahren Ich kenne zwar auch jüngere Fahrzeuge mit Oldikennzeichen die zählen dan aber als Youngtimer (die genauen Kreterien kenn ich dazu nicht, nur "Alt und Original" )
MfG Mario
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06.04.2004, 18:09 Uhr
 DasBike

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Hallo Struppi
Fahrzeuge ab 30 Jahre gelten beim Tüv als "historisches Fahrzeug".
Das wichtigsten Kriterien für die Einstufung in diese Klasse sind; der original Motor und die Bereifung. Alles Andere (Lackierung, Anbauteile usw.) liegt im Ermessen des Tüvlers.
Sollten Motor und Bereifung nicht Original sein hast Du sehr schlechte Karten. -- Gruß aus Köln
Frank
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