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      Ebay Problem...
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Thema: Ebay Problem...

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Seiten: (1) [2] (3) 
10.02.2005, 13:50 Uhr
Schimmi besucht im Moment nicht das Board.Schimmi eine private Nachricht schreibenSchimmi


Hmm......Also haben wir hier zwei unterschiedliche Aussagen von zwei "Rechtsverdrehern"

1. Die Aussage von dem Anwalt in dem Link den ich gepostet habe. Bei einem , wie ich finde, sehr vergleichbaren Fall. Bei dem ein Vertrag bestehenb soll

2. Die Aussage von Volker-P`s Anwalt, laut dem kein Vertrag besteht.

Da soll jetzt einer schlau draus werden...kein Wunder das unsere Gerichte mit irgend welchem Mist überlastet werden.

VG Schimmi
--
Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten.
  
10.02.2005, 14:25 Uhr
Schimmi besucht im Moment nicht das Board.Schimmi eine private Nachricht schreibenSchimmi


Ist Mindestgebot nicht gleichzusetzen mit Startgebot ?

Das Startgebot ist doch der Preis den ich als Verkäufer mindestens erzielen möchte.........oder liege ich da so falsch ?

In beiden Fällen hat der Verkäufer ein Mindest- bzw. Startgebot vorgegeben und danach festgestellt, das der Artikel nicht den gewünschten Betrag erbracht hat und er/sie nun vom Verkauf abstand nehmen möchte.

Das ist für mich ein vergleichbare, wenn nicht sogar die gleiche Sachlage.

Nur einmal aus der Käufer- ( hier im Forum ) und einmal aus der Verkäuferperspektive ( in dem Link ) geschildert.

Aber vielleicht habe ich ja auch ein "falsches Rechtsempfinden" :D

VG Schimmi
--
Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten.
  
10.02.2005, 15:34 Uhr
heeresflieger besucht im Moment nicht das Board.heeresflieger eine private Nachricht schreibenheeresflieger


Tach zusammen,

also die Einstellung bei Ebay mit Angabe eines Startgebotes ist keine Willenserklärung des Verkäufers. Dies ist rechtlich nur eine Aufforderung des Verkäufers an den möglichen Käufer ein Angebot abzugeben.
Das mit dem Haus: Ist der Verkäufer ein Unternehmner ist dies unlauterer Wettbewerb, als Privatmann nicht.
Zum Thema Autokauf für 9000 DM, mal ganz abgesehen davon, dass ich auch gerne so einen blöden Verkaufer finden würde,: Wie glaube ich Volker gesagt hat, erst mit der Aufforderung des Verkäufers an den Käufer den Betrag zu überweisen ist der Vertrag zustande gekommen. Hat er dies getan und sich dann erst umentschieden ist das sein Pech. Aber leider gibt die Sachlage hier nichts weiter her, man müßte da mal den ganzen Fall vor sich haben.
Ein Beispiel: Wenn ihr in einen Supermarkt geht und dort eine Dose xy für 5 € in die Hand nehmt, mit dem festen willen diese zu kaufen, ist noch kein Kaufvertrag zu stande gekommen, obwohl hier ein Preis drauf klebt. Erst in dem Moment wenn die Kassiererin euch einen Preis nennt ist das ein Angebot des Verkäufers, vorher ist das ,technisch gesehen, nur eine Aufforderung ein Angebot abzugeben. Wenn ihr dann sagt "ok" oder konkludent handelt, also den Preis bezahlt, ist der Kaufvertrag zu stande gekommen und die Ware und das Geld werden übereignet.

Gruß

Carsten

[ Dieser Beitrag wurde von heeresflieger am 10.02.2005 editiert. ]
      Beitrag 1 mal editiert. Zuletzt editiert von heeresflieger am 10.02.2005 15:35.
10.02.2005, 17:04 Uhr
chrisch besucht im Moment nicht das Board.chrisch eine private Nachricht schreibenchrisch


Ich glaube Ihr geht die Sache von der falschen Seite an.
Nehmt doch mal eine Standardauktion, da ist es doch auch nicht erst
bindend, wenn der Auktionator sagt bitte zahlen, sondern beim sogennanten "3ten" Hammerschlag.
Ich bin der Meinung die Aussage von Volker stimmt nur bei normalen
Kauf - z.B. im Geschäft beim Handeln.

--
MfG Chrisch

(Chrisch = nordd. Coseform von Christian)
  
10.02.2005, 17:16 Uhr
Panzerfan besucht im Moment nicht das Board.Panzerfan eine private Nachricht schreibenPanzerfan


Hi

mich würde auch interessieren wer hier nun im recht ist.
Ich dachte auch immer das beim bieten ein Vertrag zustande kommt. Also es auch zum kauf verpflichtet!


Gruß Jörg
--
Ein Bataillon von Tigern ist soviel wert wie eine ganze normale Panzerdivision!!!
  
11.02.2005, 09:33 Uhr
svenne_oreda besucht im Moment nicht das Board.svenne_oreda eine private Nachricht schreibensvenne_oreda


Hallo zusammen.
Rechtlich ist eine wasserdichte Beurtelung sicher schwer.Wer zum Thema ebay 4 Anwälte befragt bekommt in der Regel mindestens 5 unterschiedliche Meinungen plus 5 zusätzliche Thesen, wer zu dieser Frage ins ebay Powersellerforum einloggt bekommt nochmals um die 20 unterschiedliche Urteile aus allen Teilen des Landes dazu. Die Sache ist dagegen aus ebay Sicht klar: der Vertrag ist zustande gekommen, der Verkäufer muss liefern. Wenn er, wie in diesem Fall, schreibt er will nicht liefern weil ihm der Erlös zu gering ist, gibt es einen Weg den man als Käufer sofort gehen sollte. Auf der ebay Seite dem Hilfe Link folgen, dort gibt es ein Kontaktformular zur Meldung solcher Vorfälle an die ebay Sicherheitsabteilung. Bitte die Auktionsnummer angeben und den Sachverhalt schildern. Der Verkäufer bekommt daraufhin eine Abmahnung von ebay, wenn er sich solche Sachen öfter erlaubt ( und diese auch von den Käufern gemeldet werden ) wird der Verkäufer zunächts für 30 Tage, dann für 60 Tage und bei weiteren Verstössen unbefristet bei ebay gesperrt. Das genügt in der Regel als Denkhilfe für den Verkäufer und spart einem selbst unnötige Kosten für Rechtsberatungen aller Art. Einen Privatverkäufer wird man damit zwar nicht einschüchtern, aber wenn der Verkäufer davon lebt können schon 30 Tage Sperre der direkt Weg zu Harz IV sein.
In diesem Sinne
Sven
  
11.02.2005, 11:17 Uhr
Ulrich besucht im Moment nicht das Board.Ulrich eine private Nachricht schreibenUlrich
Der mit dem Zink tanzt



...zzgl. einer Beurteilung, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig läßt. Aber klar inneralb der Spielregeln, sonst wird die Beurteilung gelöscht.......
  
11.02.2005, 15:21 Uhr
vonDellwig besucht im Moment nicht das Board.vonDellwig eine private Nachricht schreibenvonDellwig


Hi,

Hier mal die Antwort von Ebay auf meine Meldung:

---------------------------------------------------------------------- --------------

Sehr geehrtes eBay-Mitglied,

vielen Dank fuer Ihre E-Mail.

Mit dem Ablauf der auf eBay eingestellten Auktionen kommt zwischen dem
Anbieter und dem Hoechstbieter ein Kaufvertrag zustande - der Verkaeufer
ist nach allgemeiner juristischer Vertragslehre dazu verpflichtet, den
Artikel zum Hoechstpreis an den Hoechstbieter abzugeben. Der
Hoechstbieter ist dazu verpflichtet, den Artikel zu diesem Preis
abzunehmen.

Nur in besonderen Faellen (z. B. Irrtum) kann entsprechend den allgemein
gueltigen zivilrechtlichen Vorschriften die Wirksamkeit dieses
Kaufvertrages angegriffen werden.

Wir duerfen keine individuellen Rechtsberatungen durchfuehren, da die
gesetzlichen Bestimmungen dieses nicht gestatten. Dazu muessten Sie sich
gegebenenfalls an einen Rechtsanwalt oder auch an eine
Rechtsberatungsstelle wenden.

Vielen Dank fuer Ihr Verstaendnis.

Mit freundlichen Gruessen

xxxxxxxx
eBay - Sicherheit

---------------------------------------------------------------------- --------------


Also wenn die mir bei Ebay sagen, das da ein Vertrag zustande gekommen ist, muss da doch was dran sein. Ich mein DIE solltens doch eigentlich wissen.
Ob es sich natürlich lohnt, wegen 20 EUR ´nen Anwalt zu bemühen ist was anderes...
Und ´ne Sperre wird den Typen, wie Sven schon sagte, wahrscheinlich überhaupt kein Stück beeindrucken...

Gruß Ingo :roll:

--
...Im Auftrag der Deutschen Reichsbahn!

[ Dieser Beitrag wurde von vonDellwig am 11.02.2005 editiert. ]
      Beitrag 1 mal editiert. Zuletzt editiert von vonDellwig am 11.02.2005 15:22.
12.02.2005, 10:00 Uhr
nikolaus10 besucht im Moment nicht das Board.nikolaus10 eine private Nachricht schreibennikolaus10
quote:
Original von vonDellwig:
Und ´ne Sperre wird den Typen, wie Sven schon sagte, wahrscheinlich überhaupt kein Stück beeindrucken...


Das wuerde ich so nicht sagen. Erst einmal bekommt er ueberhaupt mit das es so nicht geht.
Er kann seine bisherigen (positiven) Bewertungen vergessen.
E-Bay achtet verschaerft jetzt auf seine (E-Mail) Adresse und ....

wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt :-)
  
14.02.2005, 06:57 Uhr
shooter besucht im Moment nicht das Board.shooter eine private Nachricht schreibenshooter


moin

Hier mal ein BGH - Urteil mit Aktenzeichen.

Ich denke, das wird etwas "Licht ins Dunkel" bringen.

Aus dem nachfolgenden Text ergibt sich sehr wohl, das Angebote
verbindlich sind es sei denn, das es ein aktuelleres Urteil gibt !

ZITAT:

Überschrift:

Ich habe eine Sache ersteigert, aber der Verkäufer will sie nicht herausgeben!


Beurteilung:

Die Zahlung des Kaufpreises kann nur verlangt werden, wenn ein verbindlicher Vertrag mit dem Käufer zu Stande gekommen ist.

Lange umstritten und noch immer nicht abschließend geklärt ist, ob durch den Zeitablauf ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zu Stande kommt.

Nach einer BGH-Grundsatzentscheidung zum Vertragsschluss durch Onlineauktionen wurde diese Frage bejaht (Urteil des BGH vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01).

Letztinstanzlich wurde entschieden, dass ein Autohändler, der im Wege der Online-Versteigerung einen Neuwagen "VW Passat" mit einem Listenpreis von 57.000 DM für das Höchstgebot von knapp 24.000 DM an den Käufer herauszugeben hat. Der BGH wies darauf hin, dass rechtlich verbindliche Erklärungen auch per Mausklick abgegeben werden können.

Mit der Einstellung des Angebots in die Auktionsseite sei ein verbindliches Angebot abgegeben, dass der Käufer durch Höchstgebot und Zuschlag annehmen könne.


Der BGH betonte, dass es insoweit nicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses ankomme, die alle Teilnehmer darauf hinwiesen, dass Angebote verbindlich seien.

Internetauktionen werden damit in der Rechtssprechung zunächst besser behandelt, als sonstige allgemeine Angebote auf Webseiten.

So hat das Amtsgericht Butzbach in einem Urteil vom 14.06.2002, Az.: 51 C 25/02-71, entschieden, dass im Internet-Angebot eines Händlers über Fernsehgeräte noch kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, wenn der Käufer auf den entsprechenden Button "Kaufen" drückt. Vielmehr muss der Händler die Bonität des Kunden und seine Lagerbestände bezüglich der Bestellung kontrollieren können. Das Angebot im Internet sei nur als eine "Einladung zur Abgabe eines Angebots" anzusehen, nicht aber schon als verbindliches Angebot. Demnach kommt ein Kaufvertrag erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung bestätigt.

Nichtig sind bei allen Internetkäufen Verträge von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, da solche Verträge notariell beurkundet werden müssen. Die maßgeblichen Online-Auktionshäuser weisen darauf in ihren AGBs hin und bieten entsprechende Rubriken nicht an.


Hier noch mal eine andere Erklärung:

BGH-Urteil vom 07.11.2001 zum Zuschlag bei Internetauktionen


In einer aktuellen Entscheidung vom 07.11.2001 (Az. VIII ZR 13/01) befaßte sich der BGH mit den Voraussetzungen eines wirksamen Kaufvertragsabschlusses bei Internetauktionen.


Der Beklagte hatte im Internet eine Seite eingerichtet, auf der er für ein Unternehmen die Versteigerung eines Neuwagens des Typ VW Passat anbot. Er legte einen Startpreis von DM 10,00, die schrittweise abzugebenden Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen Mindestverkaufspreis.

Schon mit der Freischaltung seiner Seite wollte der Beklagte das höchste Kaufangebot annehmen.

Der Kläger gab mit rund DM 26.000,00 das höchste Gebot ab. Der Beklagte lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab und verlangte stattdessen DM 39.000,00.

Der Kläger klagte auf Übereignung des PKW gegen Zahlung in Höhe von DM 26.000,00. Seine Klage hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage statt.

Der BGH bestätigte nunmehr dieses Urteil. Er vertrat die Auffassung, daß der Kaufvertrag nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande gekommen sei.

Insoweit könnten Willenserklärungen auch per Maus-Klick abgegeben werden.
Der Beklagte habe bei der Ersteigerung nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluß eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben.
Er habe die Internetseite mit der ausdrücklichen Erklärung freigeschaltet, daß er sodann das höchste Angebot annehmen werde. An diese Erklärung sei er gebunden.





--
Gruß

Andreas :smokin:


Info: Fahre Kanal 85


" Demokratie ist die Freiheit
des andersdenkenden " :look:



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[ Dieser Beitrag wurde von shooter am 14.02.2005 editiert. ]
      Beitrag 7 mal editiert. Zuletzt editiert von shooter am 14.02.2005 07:45.
14.02.2005, 13:44 Uhr
modellspezi besucht im Moment nicht das Board.modellspezi eine private Nachricht schreibenmodellspezi


hallo zusammen,

ich hab da auch ein problem mit ner ebay auktion.
da geht es um 4.888€.

da hat einer meinen artikel über sofortkauf ersteigert. hat mir dann geschrieben, er sei das nicht gewesen und wolle nicht zahlen. ein bekante habe da einen scherz gemacht. *hahahaha*
wers glaubt.....

bei sofortkauf gilt doch rechtlich das gleiche wie bei einer klassischen auktion oder?


gruss
florian
  
14.02.2005, 14:35 Uhr
raimund_illing besucht im Moment nicht das Board.raimund_illing eine private Nachricht schreibenraimund_illing


Recht haben und Recht bekommen sind auch bei ebay zweierlei Dinge.

Wie von einem Diskutanten bereits richtig bemerkt wurde, ist der Geprellte meist auch der Dumme, denn er muss, um sein Recht einzuklagen, einen Anwalt bemühen und erhebliche Kosten auf sich nehmen. Der Ausgang des Streits und damit verbunden die Kostenerstattung sind ungewiss. Also wird man meist auf den erworbenen = ersteigerten Anspruch verzichten.

Den Anbietern möchte ich an dieser Stelle noch zwei Dinge auf den Weg geben, die mir seit einiger Zeit auffallen:

1. Wer einen bestimmten Preis erzielen will, sollte ein Mindestgebot vorgeben, dann ist ein späteres "Missverständnis" ausgeschlossen.
2. Mir ist gerade im Zusammenhang mit Modellpanzern in letzter Zeit aber noch ein weiterer Schmuh aufgefallen. Textlich werden 1:16er Fertigmodelle in einen Zusammenhang mit Tamiya-Tigern gestellt oder es wird z.B. behauptet, man verkaufe ein Modell aus einem Nachlass, bei dem es sich um einen Tamiya-Panzer handeln soll. Der Anbieter gibt sich unerfahren, legt Betrugsabsichten aber nahe!

Gruss
--
Raimund
  
14.02.2005, 14:56 Uhr
shooter besucht im Moment nicht das Board.shooter eine private Nachricht schreibenshooter


moin

Also eines sollte man hier klar darstellen.

Nicht Ebay sondern das BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch ) gibt Auskunft über Recht & Unrecht.

Bei Straftaten ( zb. Betrug ) gilt das STGB ( Strafgesetzbuch )

Entscheidungen werden sicherlich am Ende von einem Deutschen
Richter anhand des BGB oder STGB getroffen und nicht von Ebay .

Nun ist es so, das in einem nicht ganz klaren Rechtstreit oftmals ein Vergleich von Seiten des Richters angeboten wird.
Ein ungeschriebenes Gesetz sagt, "wer sich nicht vergleicht, verliert den Prozess".

Wenn der Sachverhalt klar ist, dann würde ich eine Klage einreichen.

Leider gilt oftmals das alte Sprichwort " Vor Gericht und auf hoher See, bist du in Gottes Hand".

Alles in allem, ist das ganze an sich im Ergebnis mehr als unbefriedigend.


PS.:

Den "Spielern" ( Falschspielern ) im Internet würde ich raten, sich nicht darauf zu verlassen, das der Geschädigte keine Klage einreicht !!!

Wenn der geschädigte einen "Titel" vor Gericht erwirkt, dann hat er bis zu 30 Jahre Zeit seinen Anspruch geltend zu machen und das ist ziemlich lange.

--
Gruß

Andreas :smokin:


Info: Fahre Kanal 85


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[ Dieser Beitrag wurde von shooter am 14.02.2005 editiert. ]
      Beitrag 1 mal editiert. Zuletzt editiert von shooter am 14.02.2005 15:19.
14.02.2005, 15:03 Uhr
maule besucht im Moment nicht das Board.maule eine private Nachricht schreibenmaule


da ist die sachlage sogar noch deutlicher als bei einer
"herkömmlichen" auktion, da man sich als käufer
ja SOFORT damit einverstanden erklärt das man den
jeweileigen artikel/produkt erwerben will.
ist ja fast wie im laden kaufen oder wie eine onlinebestellung bei
einem händler

ist ja auch ne dolle ausrede mit der bekannten, das kommt davon
wenn man sein passwort rausgibt.
das würde vor gericht wohl als fahrlässig bezeichnet werden.

und wie nikolaus10 schon so schön schrieb...
wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt :-)

am besten neu einstellen deinen artikel und dem
!"§$%&*#-käufer :shoot1:
ne negativbewertung alà spasbieter verpassen!


--
Phantasie ist wichtiger als Wissen, den Wissen ist begrenzt.
A.Einstein

[ Dieser Beitrag wurde von maule am 14.02.2005 editiert. ]
      Beitrag 1 mal editiert. Zuletzt editiert von maule am 14.02.2005 17:20.
14.02.2005, 19:13 Uhr
Sönke besucht im Moment nicht das Board.Sönke eine private Nachricht schreibenSönke
(Gepardheizer)



Moin Florian,
auf jeden Fall direkt bei Ebay melden. Dann wird dir die Verkaufsgebühr erstattet (ist ja nicht wenig bei dem Preis) und du kannst Artikel noch mal einstellen. Die verwarnen den anderen und er kann dich nicht bewerten, aber du ihn schon!!!! Sonst hast du von Ebay allerdings nichts mehr zu erwarten.
Da bliebe dir nur der Weg zum Gericht, und da hat Shooter eigentlich alles dazu geschrieben was wichtig ist.

Grüsse von der Nordseeküste
Sönke
--
http://www.rk-modellbau.de/
  
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