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      Ebay Problem...
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Thema: Ebay Problem...

[ - Antworten - ]
Seiten: [1] (2) (3) 
10.02.2005, 00:45 Uhr
vonDellwig besucht im Moment nicht das Board.vonDellwig eine private Nachricht schreibenvonDellwig


Hallo!

Hab (zum ersten Mal) ein Problem mit ´nem Verkäufer bei Ebay. Hab was ersteigert, aber der Verkäufer will nicht liefern. Hab folgende Email von ihm bekommen:

"Hallo,

wenn es Ihnen Recht ist, vergessen wir die ganz Aktion. Ich hatte mir irgendwie erheblich mehr (Geld!) davon versprochen.
Wenn Sie unbedingt auf das Bild bestehen wollen, schreiben Sie mir per E-Mail. Ich wäre sogar bereit, Ihnen das Geld,
das Sie vielleicht noch nicht bezahlt haben, selber zu schicken, um mir Aufwand zu ersparen.
Vielleicht melden Sie sich 1mal dazu.


Mit freundlichem Gruß

XXX"

Find ich irgendwie dreist... Aber wenn mich nicht alles täuscht ist doch durch das Gebot ein Vertrag zustande gekommen, oder?
Jemand ´ne Idee?


Gruß Ingo :roll:
  
10.02.2005, 01:21 Uhr
shillen besucht im Moment nicht das Board.shillen eine private Nachricht schreibenshillen


Yes Sir,
da ist ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen worden.
Nun, immerhin isser so ehrlich und sagt, daß ihm der Erlös zu niedrig ist. Besser, als durch Dummys den Preis hochzutreiben.

Aber du kannst auf der Lieferung zum Auktionspreis bestehen. Allerdings - wie weit wilst du gehen? ich würde den Verkäufer zumindest mal bei Ebay melden...

Stefan
  
10.02.2005, 01:59 Uhr
heeresflieger besucht im Moment nicht das Board.heeresflieger eine private Nachricht schreibenheeresflieger


Servus,

ich muß da leider widersprechen. mit Abgabe des Gebotes, was in Wirklichkeit keines ist, aber dazu gleich mehr, machst du nur ein Angebot an der Verkäufer, das dieser annehmen oder ablehnen kann.
Der Grund hierfür ist, das ebay, anders als oft behauptet oder fälschlich ausgedrückt, KEIN Auktionshaus ist. Somit kommt bei "Gebotsende" auch kein rechtsgültiger Vertrag zu stande. Das funktioniert hier so wie bei einer Sammlerbörse: Da stehen 2 Leute und verhandeln über einen Preis. Wenn du sagst 50 € und der Verkäufer sagt ok, dann hast du einen Kaufvertrag falls er das nicht sagt eben nicht. Ein Gebot bei einer Auktion ist natürlich immer rechtsgültig, kann aber auch bis zum Ende der Auktion zurückgezogen werde. Aber zurück zu Ebay: Das wird jetzt kurz etwas wissenschaftlich, ist aber nötig: Damit ein Kaufvertrag abgeschlossen werden kann, sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen nötig. (ich will kaufen, du willst verkaufen zu einem bestimmten Preis). Wenn also eine der beiden fehlt, auch kein Vertrag. Genau das ist hier der Fall, dein Verkäufer hat gesagt er will nicht zu dem Preis und so bescheuert das auch klingt, das ist sein gutes Recht, da hast du keine Chance. Sorry, hätte dir lieber eine bessere Nachricht geschrieben, aber das ist nun leider die Rechtslage. Das ganze hab ich mir übrigens nicht aus den Fingern gezogen, wir hatten das erst vor kurzem in einer Rechtvorlesung, genau den Fall.

Gruß

Carsten
  
10.02.2005, 09:30 Uhr
maule besucht im Moment nicht das Board.maule eine private Nachricht schreibenmaule


moin leute,
ist es nicht so, das man sich als verkäufer einverstanden mit den
eBayregularien erklärt in dem man den artikel bei eBay einstellt?!
wer seine ware dann unter preis los wird hat pech gehabt,
dazu hat man als verkäufer die möglichkeit den startpreis
selber zu wählen oder NUR "sofortkauf" mit dem gewünschten
preis.
ich hatte auch schon das vergnügen
teure sache für 3,- euronen verkaufen zu müssen.
fazit...
ich würde auf den handel bestehen zumal der verkäufer ja
auch nicht leer aus geht. um wenige euros und eine erfahrung
reicher wird er sich beim nächsten mal überlegen ob
sein startgebot zu niedrig ist, die nachfrage gering ist oder
er ein abertausendartikel bei eBay einstellt.
...
wieso ist eBAY KEIN auktionshaus? weil die die ware nicht selber
anbieten?


--
Phantasie ist wichtiger als Wissen, den Wissen ist begrenzt.
A.Einstein

[ Dieser Beitrag wurde von maule am 10.02.2005 editiert. ]
      Beitrag 1 mal editiert. Zuletzt editiert von maule am 10.02.2005 09:54.
10.02.2005, 09:46 Uhr
rebam besucht im Moment nicht das Board.rebam eine private Nachricht schreibenrebam


Es gab doch vor kurzem den Fall ein Haus für 2,50Euro.
Wenn der Verkäufer sich einen höheren Preis wünscht,dann soll er seinen Mindestwunschpreis als Mindestgebot angeben.
Alles andere wäre ein Lockangebot und unlauterer Wettbewerb.
:hasi: Tino
--
ANOTHER ONE BITES THE DUST
  
10.02.2005, 10:12 Uhr
Schimmi besucht im Moment nicht das Board.Schimmi eine private Nachricht schreibenSchimmi


Hmm... also wenn ich mir mal die Meinungen durch den Kopf gehen lasse,...dann

hat der VERKÄUFER seinen Willen zum Verkauf damit erklärt, das er seinen Artikel bei ebay zum Verkauf angeboten hat.
Seinen minimalen Verkaufspreis, hat er durch das Startgebot festgelegt.

Somit wäre diese Seite klar.

Der Käufer hat durch Abgabe eines Gebotes den Willen erklärt, das er diesen Artikel bis zu seinem Maximalgebot erwerben will.

Es hat bis zum Ende der Auktion Niemand höher geboten, also hat der Käufer diese Auktion "gewonnen".

Damit wäre diese Seite auch klar.

Beide Parteien haben ausdrücklich Ihren Willen erklärt etwas zu verkaufen bzw. zu kaufen.
Damit ist, meiner Meinung nach, ein Vertrag zu stande gekommen und keine Seite kann sich da rausreden.

Dumm gelaufen für den Verkäufer und gut gelaufen für den Käufer.

Wenn Du den Artikel also unbedingt haben möchtest, dann bestehe auf der Einhaltung .

Auf jeden Fall mindestens neutrale Bewertung mit Kommentar und/oder bei ebay melden.

VG Schimmi
--
Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten.
  
10.02.2005, 10:12 Uhr
mazda41 besucht im Moment nicht das Board.mazda41 eine private Nachricht schreibenmazda41
Häuslebauer



Hallo
Da war mal ein Fall zur DM-Zeit noch.
Da hat einer einen nagelneuen Passat, Neupreis war 25000DM, oder so,mit Startpreis 9000 DM angeboten und ein Student war der einzige Bieter.
Der wollte das Auto nicht rausrücken. Es kam zum Rechtsstreit, der Handel war Rechtens, er musste das Auto für 9000 DM rausrücken.
War damals sogar ein Bericht im TV.

Aber ob sich das Gericht um solch einen kleinen Preis bemüht, glaub ich net.
--
Viele Grüße
Hans, der Häuslebauer
mazda41
  
10.02.2005, 10:21 Uhr
chrisch besucht im Moment nicht das Board.chrisch eine private Nachricht schreibenchrisch


Hallo,

ich bin auch der Meinung von Schimmi, das durch die Anerkennung der
Ebaybedingung (Anmelden/Einstellen/Bieten) auf jeden Fall ein Kauf-
vertrag zustande kommt. Du den Verkäufer also Nageln kannst. Weil,
sonst wäre Ebay ja ein absolut rechtsfreier Raum.

Aber lasse mich gerne belehren.
--
MfG Chrisch

(Chrisch = nordd. Coseform von Christian)
  
10.02.2005, 11:32 Uhr
LaCroix besucht im Moment nicht das Board.LaCroix eine private Nachricht schreibenLaCroix


Recht HABEN und Recht BEKOMMEN sind 2 verschiedene Paar Schuhe...

Klar, technisch ist ein kaufvertrag zustande gekommen, aber wenn er die einwilligung zurückzieht, bevor du geld überwiesen hast, oder dir dein Geld zurückgibt, ist der Kaufvertrag gestorben. Du kannst jederzeit von einem Vertrag zurücktreten, solange der andere noch nicht geleistet hat oder du die Leistung rückerstattet hast. Rechtlich ist das Angebot des Mannes vollkommen korrekt.

Du kannst höchstens Ausgaben geltend machen, die du im Vertrauen auf diesen Vertrag getätigt hast (z.B eigenes Auto verkauft, weil Auto ersteigert). Oder Schadenersatz, weil du ein besseres Angebot deswegen versäumt hast (wird kaum zutreffen in diesem Fall).

Stimm zu, mach eine neutrale oder negative Bewertung und vergiss die Sache. Es ist den Ärger nicht wert.

Sei froh, das er dich wenigstens nicht geprellt hat. Es kann immer schlimmer kommen.

Thomas
--
Gruß,
LC

Ich bin Modellbauer - ich hab nie was von Modellfertigsteller gesagt....

[ Dieser Beitrag wurde von LaCroix am 10.02.2005 editiert. ]
      Beitrag 1 mal editiert. Zuletzt editiert von LaCroix am 10.02.2005 11:34.
10.02.2005, 11:49 Uhr
chrisch besucht im Moment nicht das Board.chrisch eine private Nachricht schreibenchrisch


@Lacroix

nicht nur technisch, wenn sich beide an die Spielregeln gehalten haben ist es korrekt. Nur weil dem Mann sein erzielter Gewinn nicht
passt, kann er nicht einfach zurücktreten. Nur wenn sich einer nicht
an die Regeln hält kann eine Seite vom Kaufvertrag zurücktreten.


--
MfG Chrisch

(Chrisch = nordd. Coseform von Christian)
  
10.02.2005, 11:55 Uhr
modellspezi besucht im Moment nicht das Board.modellspezi eine private Nachricht schreibenmodellspezi


Hallo,

dazu muss ich jetzt auch mal was sagen.
Mit dem Gebot erklärt sich der Bieter einverstanden. mit dem Auktionsstart erklärt sich der Verkäufer einverstanden. Also sind 2 Parteien, die zum Kaufabschluss nötig sind, vorhanden und der Vertrag Rechtskräftig.
Der Verkäufer hat ja die Möglichkeit das Startgebot entsprechend hoch an zu setzten. Er kann nachher nicht kommen und sagen: 'ich hätte gerne mehr'. - Das muss er mit dem Startgebot fest legen.
Zudem erklärt sich der Verkäufer wie auch der Bieter mit den Ebay Regeln einverstanden sobald ein Gebot abgegeben wird! - Darin ist alles gereelt.

Gruss
Florian
  
10.02.2005, 12:09 Uhr
Tamiya besucht im Moment nicht das Board.Tamiya eine private Nachricht schreibenTamiya


Man hört immer von so vielen Möglichkeiten beim Verkaufen bei Ebay zu mogeln.Und wenn er so blöde ist und danach erst schaltet,würd ich darauf bestehen.
--
Tamiya ,Der Tamiyakenner
  
10.02.2005, 12:41 Uhr
rebam besucht im Moment nicht das Board.rebam eine private Nachricht schreibenrebam


Da Ebay seine Gebühren von den Verkäufern bekommt ist wohl klar,wem sie meistens eher beistehen.
Soviel zu Recht haben und Recht bekommen.

Und wieder ein Grund mich noch immer nicht bei Ebay zu registrieren ;D

:hasi: Tino
--
ANOTHER ONE BITES THE DUST
  
10.02.2005, 12:44 Uhr
Schimmi besucht im Moment nicht das Board.Schimmi eine private Nachricht schreibenSchimmi


Hab nochmal kurz gegurgelt.......

Internetauktionen sind sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer bindend. Das hat der BGH durch sein Urteil vom 07.11.2001 (AZ: VIII ZR 13/01) inzwischen rechtssicher geklärt. Denn eine Willenserklärung (§§ 145ff BGB) kann durch Mausklick abgegeben werden. Dies bedeutet, dass ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 ff BGB mit allen Rechten und Pflichten zustandekommt. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer zum einen verpflichtet ist, die Ware zu übergeben, der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen. Diese Ansprüche können auch eingeklagt werden. Dabei muss es sich aber nicht immer um einen Kaufvertrag handeln, da bei Ebay und anderen Online-Auktionen auch Dienstleistungen etc. versteigert werden und somit ein anderer Vertragstyp zustande kommt.

Das auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Angebot des Verkäufers ist auch dann wirksam, wenn lediglich ein Kaufpreis erzielt wird, der deutlich unterhalb des Einkaufspreises liegt. Der Verkäufer hat es selbst in der Hand dieses Risiko durch Festlegung eines entsprechenden Startpreises zu vermeiden. OLG Hamm (Az.: 2 U 58/00).

Das ist doch relativ eindeutig, oder ?

VG Schimmi

Ähh...Quelle vergessen....

http://www.verbraucher-urteile.de/kauf/ebaycontent.html


--
Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten.

[ Dieser Beitrag wurde von Schimmi am 10.02.2005 editiert. ]

[ Dieser Beitrag wurde von Schimmi am 10.02.2005 editiert. ]
      Beitrag 2 mal editiert. Zuletzt editiert von Schimmi am 10.02.2005 12:46.
10.02.2005, 12:50 Uhr
Schimmi besucht im Moment nicht das Board.Schimmi eine private Nachricht schreibenSchimmi


Und noch ein Artikel der es ziemlich eindeutig beschreibt

http://www.123recht.net/fea/forum_topic.asp?topic_id=689
--
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